Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
25.06.1931 bis 09.11.1949 — BGBl. Nr. 269/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute10.11.1949 § → § BGBl. Nr. 10/1950
Art. 825.06.193109.11.1949 BGBl. Nr. 269/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

25.06.1931BGBl. Nr. 269/1931

Außerkrafttretensdatum

09.11.1949danach: BGBl. Nr. 10/1950

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel 8.

1. In einer Tagung des Völkerbundrates und je eines Delegierten der auf der Genfer Konferenz vertretenen Staaten, welche nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, in deren Namen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, wird ein Komitee technischer Sachverständiger ernannt werden.

Ziffer 2 Abgesehen von den besonderen Aufgaben, welche diesem Sachverständigenkomitee kraft der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens und der Anlagen übertragen sind, wird das im vorigen Absatz dieses Artikels genannte Sachverständigenkomitee berechtigt sein, alle diejenigen Vorschläge zu machen, die ihm zur Verbesserung oder Förderung der in dem Abkommen festgelegten Grundsätze und Vereinbarungen in bezug auf die darin ins Auge gefaßten Gattungen statistischer Nachweisungen nützlich erscheinen. Das Komitee wird gleicherweise berechtigt sein, sich über andere Gattungen statistischer Nachweisungen ähnlicher Art zu äußern, für welche die Sicherung internationaler Einheitlichkeit wünschenswert und möglich erscheint. Das Komitee wird alle auf dieses Endziel sich beziehenden Anregungen prüfen, welche ihm seitens der Regierung irgendeines der Hohen Vertragsschließenden Teile etwa unterbreitet werden. Das Sachverständigenkomitee wird sich nicht zu statistischen Nachweisungen äußern, welche sich auf öffentliche oder private Finanzen beziehen (öffentliche Schuld, Einnahmen und Ausgaben, Bankwesen, Geldmarkt, Börse u. s. w.). Es wird sich ohne vorhergehendes Übereinkommen mit den in Betracht kommenden internationalen Institutionen und Organisationen nicht zu statistischen Nachweisungen äußern, welche sich auf die Landwirtschaft, die Arbeit und auf das Beförderungswesen beziehen.

Ziffer 3 Der Völkerbundrat wird gebeten, eine Konferenz zum Zwecke der Überprüfung und allenfalls der Erweiterung des gegenwärtigen Abkommens einzuberufen, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Mitglieder des Völkerbundes und der Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt worden sind, dies wünscht.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Wirtschaftsrat

Im RIS seit

04.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40265773

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/269/A8/NOR40265773