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Art. 8

Fassungen
ab 10.11.1949 — BGBl. Nr. 10/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute10.11.1949 § → § BGBl. Nr. 10/1950
Art. 825.06.193109.11.1949 BGBl. Nr. 269/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.11.1949BGBl. Nr. 10/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel 8.

Abgesehen von den besonderen Aufgaben, welche ihm kraft der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der Anlagen übertragen sind, wird der Wirtschafts- und Sozialrat berechtigt sein, alle diejenigen Vorschläge zu machen, die ihm zur Verbesserung oder Förderung der in dem Abkommen festgelegten Grundsätze und der Vereinbarungen in bezug auf die darin vorgesehenen Gattungen statistischer Nachweise nützlich erscheinen. Er wird gleicherweise berechtigt sein, sich über andere Gattungen statistischer Nachweise ähnlicher Art zu äußern, für welche die Sicherung internationaler Einheitlichkeit wünschenswert und möglich erscheint. Er wird alle auf dieses Endziel sich beziehenden Anregungen prüfen, welche ihm seitens der Regierung irgend eines der Hohen Vertragschließenden Teile etwa unterbreitet werden.

Der Wirtschafts- und Sozialrat wird gebeten, eine Konferenz zum Zwecke der Überprüfung und allenfalls der Erweiterung des gegenwärtigen Abkommens einzuberufen, wenn zu irgend einem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Mitglieder des gegenwärtigen Übereinkommens dies wünscht.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40075619

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/269/A8/NOR40075619