Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1931Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10.
Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Teile eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien nach gemeinsamer Übereinkunft die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung dem in Artikel 8 vorgesehenen Sachverständigenkomitee unterbreiten.
In diesem Falle kann das Komitee die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen; das Komitee wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.
Schlagworte
Wirtschaftsrat
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
NOR40265774