Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
25.06.1931 bis 09.11.1949 — BGBl. Nr. 269/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute10.11.1949 § → § BGBl. Nr. 10/1950
Art. 1025.06.193109.11.1949 BGBl. Nr. 269/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

25.06.1931BGBl. Nr. 269/1931

Außerkrafttretensdatum

09.11.1949danach: BGBl. Nr. 10/1950

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel 10.

Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Teile eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien nach gemeinsamer Übereinkunft die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung dem in Artikel 8 vorgesehenen Sachverständigenkomitee unterbreiten.

In diesem Falle kann das Komitee die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen; das Komitee wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.

Schlagworte

Wirtschaftsrat

Im RIS seit

04.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40265774

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/269/A10/NOR40265774