Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 10.11.1949 — BGBl. Nr. 10/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute10.11.1949 § → § BGBl. Nr. 10/1950
Art. 1025.06.193109.11.1949 BGBl. Nr. 269/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

10.11.1949BGBl. Nr. 10/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel 10.

Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Teile eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien nach gemeinsamer Übereinkunft die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung Anmerkung, dem) Wirtschafts- und Sozialrat unterbreiten.

In diesem Falle kann das Rat Anmerkung, der Rat) die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen; das Rat Anmerkung, der Rat) wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40075621

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/269/A10/NOR40075621