Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1931 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1950Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10.
Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Teile eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien nach gemeinsamer Übereinkunft die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung (Anm.: dem) Wirtschafts- und Sozialrat unterbreiten. Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Teile eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien nach gemeinsamer Übereinkunft die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung Anmerkung, dem) Wirtschafts- und Sozialrat unterbreiten.
In diesem Falle kann das Rat (Anm.: der Rat) die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen; das Rat (Anm.: der Rat) wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.In diesem Falle kann das Rat Anmerkung, der Rat) die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen; das Rat Anmerkung, der Rat) wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40075621