Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
25.06.1931 bis 09.11.1949 — BGBl. Nr. 269/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute10.11.1949 § → § BGBl. Nr. 10/1950
Art. 1225.06.193109.11.1949 BGBl. Nr. 269/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

25.06.1931BGBl. Nr. 269/1931

Außerkrafttretensdatum

09.11.1949danach: BGBl. Nr. 10/1950

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel 12.

Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleich maßgebend sind, soll das Datum des heutigen Tages tragen; es kann bis zum 30. September 1929 im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden, der auf der Genfer Konferenz vertreten war oder dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck einen Abdruck des Abkommens übermittelt hat.

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im vorigen Absatz bezeichneten Nichtmitgliedstaaten mitteilen wird.

Im RIS seit

04.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40265784

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/269/A12/NOR40265784