Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1931Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12.
Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleich maßgebend sind, soll das Datum des heutigen Tages tragen; es kann bis zum 30. September 1929 im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden, der auf der Genfer Konferenz vertreten war oder dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck einen Abdruck des Abkommens übermittelt hat.
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im vorigen Absatz bezeichneten Nichtmitgliedstaaten mitteilen wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
NOR40265784