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Art. 12

Fassungen
ab 10.11.1949 — BGBl. Nr. 10/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute10.11.1949 § → § BGBl. Nr. 10/1950
Art. 1225.06.193109.11.1949 BGBl. Nr. 269/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

10.11.1949BGBl. Nr. 10/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel 12.

Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleich maßgebend sind, soll das Datum des heutigen Tages tragen; es kann bis zum 30. September 1929 im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden, der auf der Genfer Konferenz vertreten war oder dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck einen Abdruck des Abkommens übermittelt hat.

Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert werden. Sobald das in Paris zum Zwecke der Abänderung des vorliegenden Abkommens unterzeichnete Protokoll in Kraft getreten sein wird, werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und allen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar des vorliegenden Abkommens zur Kenntnis gebracht hat, mitteilen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40075623

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/269/A12/NOR40075623