Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1931 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1950Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13.
Vom Datum des Inkrafttretens des in Paris zur Abänderung des vorliegenden Abkommens unterzeichneten Protokolls wird jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen und jeder Nichtmitgliedstaat, dem mit Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrates das gegenwärtige Abkommen offiziell mitgeteilt wird, diesem Abkommen beitreten können.
Die Beitrittsurkunden sind an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richten, der ihren Empfang allen Mitgliedstaaten der Organisation und allen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar des gegenwärtigen Abkommens übermittelt hat, zur Kenntnis bringen wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
NOR40075624