Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1931Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13.
Vom 1. Oktober 1929 ab steht es jedem Mitgliede des Völkerbundes und jedem der in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten frei, diesem Abkommen beizutreten.
Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten mitteilen wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
NOR40265785