Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1931Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16.
Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 kann das gegenwärtige Abkommen schriftlich gekündigt werden; das Kündigungsschreiben ist zuhanden des Generalsekretärs des Völkerbundes zu übergeben. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär rechtskräftig und ist nur in bezug auf das Mitglied des Völkerbundes oder den Nichtmitgliedstaat wirksam, in dessen Namen das Kündigungsschreiben ergangen ist.
Der Generalsekretär teilt die Kündigung allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten mit.
Wenn infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der an die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens gebundenen Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten unter zehn sinkt, so tritt das Abkommen außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
NOR40265787