Kurztitel
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1931 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1950Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1950,
Text
Artikel 16.
Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 kann das gegenwärtige Abkommen schriftlich gekündigt werden; das Kündigungsschreiben ist zuhanden des Generalsekretär der Vereinten Nationen (Anm. 1) zu übergeben. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär rechtskräftig und ist nur in bezug auf das Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen oder den Nichtmitgliedstaat wirksam, in dessen Namen das Kündigungsschreiben ergangen ist. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 kann das gegenwärtige Abkommen schriftlich gekündigt werden; das Kündigungsschreiben ist zuhanden des Generalsekretär der Vereinten Nationen Anmerkung eins, ) zu übergeben. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär rechtskräftig und ist nur in bezug auf das Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen oder den Nichtmitgliedstaat wirksam, in dessen Namen das Kündigungsschreiben ergangen ist.
Der Generalsekretär wird die Kündigung allen Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen und denjenigen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, zur Kenntnis bringen.
Wenn infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der an die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens gebundenen Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten unter zehn sinkt, so tritt das Abkommen außer Kraft. (Anm. 2)Wenn infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der an die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens gebundenen Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten unter zehn sinkt, so tritt das Abkommen außer Kraft. Anmerkung 2, )
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Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in BGBl. Nr. 10/1950 lautet: „Im Artikel 16, 1. Absatz, sind die Worte „Generalsekretär des Völkerbundes“ durch die Worte „Generalsekretär der Vereinten Nationen“ … zu ersetzen.“ Die zu ersetzenden Worte sollten „Generalsekretärs des Völkerbundes“ lauten.Anmerkung eins, : Die Novellierungsanweisung in Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1950, lautet: „Im Artikel 16, 1. Absatz, sind die Worte „Generalsekretär des Völkerbundes“ durch die Worte „Generalsekretär der Vereinten Nationen“ … zu ersetzen.“ Die zu ersetzenden Worte sollten „Generalsekretärs des Völkerbundes“ lauten.
Anm. 2: Die Novellierungsanweisung in BGBl. Nr. 10/1950 lautet: „Im dritten Absatz sind die Worte „Mitglieder des Völkerbundes“ durch die Worte „Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen“ zu ersetzen.“ Diese Worte kommen in Artikel 16 Abs. 3 nicht vor.)Anmerkung 2, : Die Novellierungsanweisung in Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1950, lautet: „Im dritten Absatz sind die Worte „Mitglieder des Völkerbundes“ durch die Worte „Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen“ zu ersetzen.“ Diese Worte kommen in Artikel 16 Absatz 3, nicht vor.)