Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 10.11.1949 — BGBl. Nr. 10/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 heute10.11.1949 § → § BGBl. Nr. 10/1950
Art. 1625.06.193109.11.1949 BGBl. Nr. 269/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

10.11.1949BGBl. Nr. 10/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel 16.

Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 kann das gegenwärtige Abkommen schriftlich gekündigt werden; das Kündigungsschreiben ist zuhanden des Generalsekretär der Vereinten Nationen Anmerkung eins, ) zu übergeben. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär rechtskräftig und ist nur in bezug auf das Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen oder den Nichtmitgliedstaat wirksam, in dessen Namen das Kündigungsschreiben ergangen ist.

Der Generalsekretär wird die Kündigung allen Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen und denjenigen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, zur Kenntnis bringen.

Wenn infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der an die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens gebundenen Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten unter zehn sinkt, so tritt das Abkommen außer Kraft. Anmerkung 2, )

(_______

Anmerkung eins, : Die Novellierungsanweisung in Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1950, lautet: „Im Artikel 16, 1. Absatz, sind die Worte „Generalsekretär des Völkerbundes“ durch die Worte „Generalsekretär der Vereinten Nationen“ … zu ersetzen.“ Die zu ersetzenden Worte sollten „Generalsekretärs des Völkerbundes“ lauten.

Anmerkung 2, : Die Novellierungsanweisung in Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1950, lautet: „Im dritten Absatz sind die Worte „Mitglieder des Völkerbundes“ durch die Worte „Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen“ zu ersetzen.“ Diese Worte kommen in Artikel 16 Absatz 3, nicht vor.)

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40075627

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/269/A16/NOR40075627