Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1931 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1950Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien erklären, die bezüglich der Anwendung des gegenwärtigen Abkommens ausgesprochenen Vorbehalte, wie sie in dem dem Abkommen beigefügten Protokoll formuliert sind, hinsichtlich der darin namentlich bezeichneten Länder anzunehmen.
Die Regierungen der Länder, welche geneigt sind, dem Abkommen kraft Artikel 13 beizutreten, jedoch die Genehmigung zu erhalten wünschen, Vorbehalte bezüglich der Anwendung des Abkommens zu machen, können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Absicht mitteilen. Dieser teilt die Vorbehalte unmittelbar allen Mitgliedern des gegenwärtigen Abkommens mit und fragt, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Falls innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dieser Mitteilung kein Land Einwendungen erhoben hat, werden die in Frage stehenden Vorbehalte als angenommen gelten.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
NOR40075628