Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1931Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18.
Das gegenwärtige Abkommen wird an dem Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am vierzehnten Dezember eintausendneunhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariats hinterlegt wird. Allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
NOR40075629