Rechtstracker.at

§ 232 GSP-AV

Fassungen
06.08.2024 bis 02.01.2026 — BGBl. II Nr. 283/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 232 heute23.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 309/2026
§ 23203.01.202622.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 1/2026
§ 23206.08.202402.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 283/2024
§ 23229.09.202305.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 289/2023
§ 23201.01.202328.09.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 232

Inkrafttretensdatum

06.08.2024BGBl. II Nr. 283/2024

Außerkrafttretensdatum

02.01.2026danach: BGBl. II Nr. 1/2026

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 6, Ziffer 3,).

Text

Förderfähige Kosten

Paragraph 232,

  1. Absatz eins,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 230, Ziffer eins, umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.
  2. Absatz 2,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 230, Ziffer 2, umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Absatz 5,, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich; bei direkter Konsumenteninformation online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Live-Schaltungen;
    2. Ziffer 2
      bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
    3. Ziffer 3
      die Reise- und Unterkunftskosten für Mitarbeiter des Förderwerbers als auch für dritte Personen, die dem Förderwerber direkt in Rechnung gestellt werden;
    4. Ziffer 4
      Kosten für Agenturtätigkeiten.
  3. Absatz 3,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 230, Ziffer 4, umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
  4. Absatz 4,Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 230, Ziffer 3 und Ziffer 5, umfassen Sach- und Personalkosten.
  5. Absatz 5,Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum oder vom Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.
  6. Absatz 6,Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
    2. Ziffer 2
      Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag.
    3. Ziffer 3
      Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.
  7. Absatz 7,Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Absatz 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
  8. Absatz 8,Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß Paragraph 65, Absatz 4, sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.

Schlagworte

Reisekosten, Bildmaterial, Standmiete, Sachkosten

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265911