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§ 232 GSP-AV

Fassungen
ab 23.10.2026 — BGBl. II Nr. 309/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 232 heute23.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 309/2026
§ 23203.01.202622.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 1/2026
§ 23206.08.202402.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 283/2024
§ 23229.09.202305.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 289/2023
§ 23201.01.202328.09.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 232

Inkrafttretensdatum

23.10.2026BGBl. II Nr. 309/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist auf ab dem 1. September 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 12, Ziffer 4,).

Text

Förderfähige Kosten

Paragraph 232,

  1. Absatz eins,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 230, Ziffer eins, umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.
  2. Absatz 2,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 230, Ziffer 2, umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Absatz 6,, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich; bei direkter Konsumenteninformation online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Live-Schaltungen;
    2. Ziffer 2
      bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
    3. Ziffer 3
      die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;
    4. Ziffer 4
      Kosten für Agenturtätigkeiten.
  3. Absatz 3,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 230, Ziffer 4, umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
  4. Absatz 4,Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 230, Ziffer 3 und Ziffer 5, umfassen Sach- und Personalkosten.
  5. Absatz 5,Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3, genannten Kosten sind bei Veranstaltungen im Rahmen der Aktivitäten gemäß Paragraph 230, Ziffer 2 und Ziffer 4, die Transportkosten für den ausgeschenkten Wein zum oder vom Veranstaltungsort sowie die gereichten Speisen, letztere unter nachfolgenden Bedingungen, förderfähig:
    1. Ziffer eins
      Die im Förderantrag beantragten Kosten für die Aktivitäten gemäß Paragraph 230, Ziffer 2 und Ziffer 4, betragen ohne die Kosten für Speisen mindestens 100 000 € je Antrag.
    2. Ziffer 2
      Mit der Durchführung der Aktivitäten gemäß Paragraph 230, Ziffer 2 und Ziffer 4, im Zusammenhang stehende Kosten für Speisen sind im Ausmaß von insgesamt maximal 15% der gesamten förderfähigen Kosten des Projekts förderfähig.
    3. Ziffer 3
      Eine Einzelrechnung für Speisen (exklusive Trinkgeld) muss mindestens 1 000 € (netto) betragen. Auf der Rechnung müssen die für die einzelnen Positionen verrechneten Kosten explizit aufgelistet sein.
  6. Absatz 6,Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
    2. Ziffer 2
      Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 39,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2026,)
  7. Absatz 7,Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Absatz 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
  8. Absatz 8,Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß Paragraph 65, Absatz 4, sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.
  9. Absatz 9,Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß Paragraph 90, festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.

Schlagworte

Reisekosten, Bildmaterial, Standmiete, Sachkosten

Im RIS seit

23.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40281459