Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1957Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist grundsätzlich vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertragswert auszugehen. Im Siedlungsplan sind Kaufpreise und Zahlungsbedingungen derart festzusetzen, daß die Erwerber wohl bestehen können.
Anmerkung
vgl. Art. IV Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268438