Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1958Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind. Dabei sind nach der Zuteilung an bevorzugte Personen gemäß § 6 Abs. 1 Grundstücke vor allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete jener Gemeinden zu verwenden, für das der Siedlungsplan gilt.Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind. Dabei sind nach der Zuteilung an bevorzugte Personen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Grundstücke vor allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete jener Gemeinden zu verwenden, für das der Siedlungsplan gilt.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist grundsätzlich vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertragswert auszugehen. Im Siedlungsplan sind Kaufpreise und Zahlungsbedingungen derart festzusetzen, daß die Erwerber wohl bestehen können.
Anmerkung
vgl. Art. IV Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005815
alte Dokumentnummer
N11958125700