Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1957Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wird eine Person (Personengesellschaft) mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich wegen einer im § 2 bezeichneten Verbindlichkeit von der Republik Österreich oder vom öffentlichen Verwalter beim Gericht ihres Wohnsitzes oder Sitzes geklagt, so kann sie die Unzuständigkeit des Gerichtes nicht unter Berufung auf die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes einwenden. Ist durch Vereinbarung eine in Österreich nicht bestehende Stelle zur Entscheidung über bestimmte Umstände, betreffend eine im § 2 genannte Verbindlichkeit, berufen, so steht die Entscheidung hierüber ausschließlich dem Gericht zu, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird. Wird eine Person (Personengesellschaft) mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich wegen einer im Paragraph 2, bezeichneten Verbindlichkeit von der Republik Österreich oder vom öffentlichen Verwalter beim Gericht ihres Wohnsitzes oder Sitzes geklagt, so kann sie die Unzuständigkeit des Gerichtes nicht unter Berufung auf die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes einwenden. Ist durch Vereinbarung eine in Österreich nicht bestehende Stelle zur Entscheidung über bestimmte Umstände, betreffend eine im Paragraph 2, genannte Verbindlichkeit, berufen, so steht die Entscheidung hierüber ausschließlich dem Gericht zu, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268444