Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1958Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wird eine physische oder juristische Person oder eine Personengesellschaft mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich wegen einer in § 2 bezeichneten Verbindlichkeit von der Republik Österreich oder vom öffentlichen Verwalter beim Gericht ihres Wohnsitzes (Sitzes) geklagt, so kann sie die Unzuständigkeit des Gerichtes nicht unter Berufung auf die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes einwenden. Ist durch Vereinbarung eine in Österreich nicht bestehende Stelle zur Entscheidung über bestimmte Umstände, betreffend eine im § 2 genannte Verbindlichkeit, berufen, so steht die Entscheidung hierüber ausschließlich dem Gericht zu, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird. Wird eine physische oder juristische Person oder eine Personengesellschaft mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich wegen einer in Paragraph 2, bezeichneten Verbindlichkeit von der Republik Österreich oder vom öffentlichen Verwalter beim Gericht ihres Wohnsitzes (Sitzes) geklagt, so kann sie die Unzuständigkeit des Gerichtes nicht unter Berufung auf die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes einwenden. Ist durch Vereinbarung eine in Österreich nicht bestehende Stelle zur Entscheidung über bestimmte Umstände, betreffend eine im Paragraph 2, genannte Verbindlichkeit, berufen, so steht die Entscheidung hierüber ausschließlich dem Gericht zu, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005619
alte Dokumentnummer
N1195717466S