Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1957Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Meldung einer Verbindlichkeit kann unterbleiben:
wenn sie bereits vor dem 8. Mai 1945 getilgt worden ist;
wenn über sie bereits eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der Republik Österreich (dem öffentlichen Verwalter) getroffen wurde oder wenn der Schuldner der Republik Österreich oder dem öffentlichen Verwalter geleistet hat;
wenn sie von der Republik Österreich (von dem öffentlichen Verwalter) bereits gerichtlich geltend gemacht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005618
alte Dokumentnummer
N1195717465S