Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1958Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich, die auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 begründeten Verbindlichkeit Schuldner einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes), des Deutschen Reiches, einer deutschen Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des Deutschen Reiches waren, haben eine solche Verbindlichkeit bis längstens 30. April 1958 dem Bundesministerium für Finanzen in Wien zu melden.Physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich, die auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 begründeten Verbindlichkeit Schuldner einer deutschen physischen oder juristischen Person (Paragraph 2, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes), des Deutschen Reiches, einer deutschen Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des Deutschen Reiches waren, haben eine solche Verbindlichkeit bis längstens 30. April 1958 dem Bundesministerium für Finanzen in Wien zu melden.
(2)Absatz 2,Die Meldung hat den Rechtsgrund der Verbindlichkeit sowie die wesentlichen Nebenbedingungen und Name und Anschrift des ehemaligen deutschen Gläubigers, bei Geldverbindlichkeiten die ursprüngliche Höhe der Verbindlichkeit und den noch aushaftenden Betrag zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005617
alte Dokumentnummer
N1195717464S