Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1957Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S bestraft. Wer einer ihm gemäß Paragraph 2, obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268445