Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1958Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zum Werte der nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten Verbindlichkeit bestraft. Wer einer ihm gemäß Paragraph 2, obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zum Werte der nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten Verbindlichkeit bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005621
alte Dokumentnummer
N1195717468S