Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Mitgliedschaft
Absatz 1. Stammitglieder. – Stammitglieder des Fonds sind jene der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem im Artikel XX, Absatz 2 (e), festgelegten Zeitpunkt erwerben.Absatz 1. Stammitglieder. – Stammitglieder des Fonds sind jene der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem im Artikel römisch zwanzig, Absatz 2 (e), festgelegten Zeitpunkt erwerben.
Absatz 2. Andere Mitglieder. – Die Mitgliedschaft steht den Regierungen anderer Länder zu jenen Terminen und unter jenen Bedingungen offen, wie sie vom Fonds vorgeschrieben werden können.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR40268528