Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 189/1978Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1978,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
MITGLIEDSCHAFT
Abschnitt 1
Ursprüngliche Mitglieder
Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind die auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben.
Abschnitt 2
Andere Mitglieder
Die Mitgliedschaft steht anderen Ländern zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen offen, die der Gouverneursrat festsetzen kann. Diese Bedingungen einschließlich der Bedingungen für Subskriptionen beruhen auf Grundsätzen, die mit denen vereinbar sind, welche für andere Länder galten, die bereits Mitglieder sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR40040918