Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung 1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
Bis zum 31. Dezember 1945 kann die Übersiedlung eines Rechtsanwaltes an einen anderen Wohnsitz schon vor Ablauf der im § 21 RAO. vorgesehenen dreimonatigen Frist stattfinden, wenn der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer des neugewählten Wohnsitzes die Zustimmung erteilt. Bis zum 31. Dezember 1945 kann die Übersiedlung eines Rechtsanwaltes an einen anderen Wohnsitz schon vor Ablauf der im Paragraph 21, RAO. vorgesehenen dreimonatigen Frist stattfinden, wenn der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer des neugewählten Wohnsitzes die Zustimmung erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268667