Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung 1945
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 103/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018StGBl. Nr. 103 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
Bis zum 31. Dezember 1946 kann die Übersiedlung eines Rechtsanwaltes an einen anderen Wohnsitz schon vor Ablauf der im § 21 RAO. vorgesehenen dreimonatigen Frist stattfinden, wenn der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer des neugewählten Wohnsitzes die Zustimmung erteilt. Bis zum 31. Dezember 1946 kann die Übersiedlung eines Rechtsanwaltes an einen anderen Wohnsitz schon vor Ablauf der im Paragraph 21, RAO. vorgesehenen dreimonatigen Frist stattfinden, wenn der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer des neugewählten Wohnsitzes die Zustimmung erteilt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1946
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR40012597