Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
28.07.1969 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 345/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 601.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 628.07.196931.03.1978 § → § BGBl. Nr. 345/1969
Art. 627.08.194827.07.1969 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.07.1969BGBl. Nr. 345/1969

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978danach: BGBl. Nr. 189/1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel römisch sechs

Kapitalüberweisungen

Absatz 1. Inanspruchnahme der Mittel des Fonds für Kapitalüberweisungen. – (a) Soweit nicht in Abschnitt 2 dieses Artikels etwas anderes bestimmt ist, darf ein Mitglied die Mittel des Fonds nicht dazu verwenden, einen beträchtlichen oder anhaltenden Kapitalabfluß zu decken; der Fonds kann ein Mitglied auffordern, Maßnahmen zu treffen, um eine solche Verwendung der Mittel des Fonds zu verhindern. Wenn ein Mitglied nach Erhalt einer solchen Aufforderung es unterläßt, geeignete Maßnahmen zu treffen, so kann der Fonds das Mitglied von der Inanspruchnahme der Mittel des Fonds ausschließen.

(b) Dieser Absatz ist nicht dahin auszulegen,

  1. Absatz i,
    daß die Verwendung der Mittel des Fonds für Kapitalstransaktionen in vernünftigem Ausmaß, welche für Exportsteigerungen oder im normalen Handels-, Bank- und anderen Geschäftsverkehr notwendig sind, verhindert werden soll, oder
  2. Absatz i, i,
    daß Kapitalbewegungen beeinträchtigt werden sollen, welche aus den eigenen Gold- und Devisenbeständen eines Mitgliedes gedeckt werden. Die Mitglieder verpflichten sich jedoch, daß derartige Kapitalbewegungen in Übereinstimmung mit den Zielen des Fonds erfolgen.

Absatz 2. Abschnitt 2. Sonderbestimmungen für Kapitalüberweisungen. – Ein Mitglied ist berechtigt, zur Deckung von Kapitalüberweisungen Käufe in der Goldtranche vorzunehmen.

Absatz 3. Überwachung der Kapitalüberweisungen. – Die Mitglieder können Überwachungsmaßnahmen, die zur Regulierung internationaler Kapitalbewegungen notwendig sind, einführen. Kein Mitglied darf jedoch diese Überwachung in einer Art durchführen, durch die Zahlungen für laufende Transaktionen beschränkt oder Kapitalüberweisungen zur Erfüllung von Verpflichtungen ungebührlich verzögert werden, mit Ausnahme der in Artikel römisch sieben, Absatz 3 (b), und in Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, vorgesehenen Bestimmungen.

Schlagworte

Handelsverkehr, Bankverkehr

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40268700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A6/NOR40268700