Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1969Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Kapitalüberweisungen
Absatz 1. Inanspruchnahme der Mittel des Fonds für Kapitalüberweisungen. – (a) Soweit nicht in Abschnitt 2 dieses Artikels etwas anderes bestimmt ist, darf ein Mitglied die Mittel des Fonds nicht dazu verwenden, einen beträchtlichen oder anhaltenden Kapitalabfluß zu decken; der Fonds kann ein Mitglied auffordern, Maßnahmen zu treffen, um eine solche Verwendung der Mittel des Fonds zu verhindern. Wenn ein Mitglied nach Erhalt einer solchen Aufforderung es unterläßt, geeignete Maßnahmen zu treffen, so kann der Fonds das Mitglied von der Inanspruchnahme der Mittel des Fonds ausschließen.
(b) Dieser Absatz ist nicht dahin auszulegen,
daß die Verwendung der Mittel des Fonds für Kapitalstransaktionen in vernünftigem Ausmaß, welche für Exportsteigerungen oder im normalen Handels-, Bank- und anderen Geschäftsverkehr notwendig sind, verhindert werden soll, oder
daß Kapitalbewegungen beeinträchtigt werden sollen, welche aus den eigenen Gold- und Devisenbeständen eines Mitgliedes gedeckt werden. Die Mitglieder verpflichten sich jedoch, daß derartige Kapitalbewegungen in Übereinstimmung mit den Zielen des Fonds erfolgen.
Absatz 2. Abschnitt 2. Sonderbestimmungen für Kapitalüberweisungen. – Ein Mitglied ist berechtigt, zur Deckung von Kapitalüberweisungen Käufe in der Goldtranche vorzunehmen.
Absatz 3. Überwachung der Kapitalüberweisungen. – Die Mitglieder können Überwachungsmaßnahmen, die zur Regulierung internationaler Kapitalbewegungen notwendig sind, einführen. Kein Mitglied darf jedoch diese Überwachung in einer Art durchführen, durch die Zahlungen für laufende Transaktionen beschränkt oder Kapitalüberweisungen zur Erfüllung von Verpflichtungen ungebührlich verzögert werden, mit Ausnahme der in Artikel VII, Absatz 3 (b), und in Artikel XIV, Absatz 2, vorgesehenen Bestimmungen.Absatz 3. Überwachung der Kapitalüberweisungen. – Die Mitglieder können Überwachungsmaßnahmen, die zur Regulierung internationaler Kapitalbewegungen notwendig sind, einführen. Kein Mitglied darf jedoch diese Überwachung in einer Art durchführen, durch die Zahlungen für laufende Transaktionen beschränkt oder Kapitalüberweisungen zur Erfüllung von Verpflichtungen ungebührlich verzögert werden, mit Ausnahme der in Artikel römisch sieben, Absatz 3 (b), und in Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, vorgesehenen Bestimmungen.
Schlagworte
Handelsverkehr, Bankverkehr