Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
KAPITALÜBERTRAGUNGEN
Abschnitt 1
Verwendung der allgemeinen Fondsmittel für Kapitalübertragungen
Soweit nicht in Abschnitt 2 etwas anderes bestimmt ist, darf ein Mitglied die allgemeinen Fondsmittel nicht dazu verwenden, einen beträchtlichen oder anhaltenden Kapitalabfluß zu decken, der Fonds kann ein Mitglied auffordern, Kontrollen auszuüben, um eine solche Verwendung der allgemeinen Fondsmittel zu verhindern. Wenn es ein Mitglied nach Erhalt einer solchen Aufforderung unterläßt, geeignete Kontrollen auszuüben, kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen.
Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen,
als solle er die Verwendung der allgemeinen Fondsmittel für Kapitalübertragungen angemessenen Umfangs verhindern, soweit sie für die Ausweitung der Ausfuhr oder im gewöhnlichen Handels-, Bank- oder Geschäftsverkehr notwendig sind, oder
als solle er Kapitalbewegungen beeinträchtigen, die das Mitglied selbst finanziert, die Mitglieder werden jedoch dafür sorgen, daß solche Kapitalbewegungen mit den Zielen des Fonds in Einklang stehen.
Abschnitt 2
Sonderbestimmungen für Kapitalübertragungen
Ein Mitglied ist berechtigt, zur Deckung von Kapitalübertragungen Käufe in der Reservetranche vorzunehmen.
Abschnitt 3
Kontrolle von Kapitalübertragungen
Die Mitglieder dürfen die zur Kontrolle internationaler Kapitalbewegungen notwendigen Maßnahmen treffen, kein Mitglied darf jedoch diese Kontrollen in einer Weise handhaben, daß, abgesehen von den Bestimmungen des Artikels VII Abschnitt 3 Buchstabe (b) und des Artikels XIV Abschnitt 2, Zahlungen für laufende Geschäfte eingeschränkt oder Übertragungen von Mitteln zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ungebührlich verzögert werden.Die Mitglieder dürfen die zur Kontrolle internationaler Kapitalbewegungen notwendigen Maßnahmen treffen, kein Mitglied darf jedoch diese Kontrollen in einer Weise handhaben, daß, abgesehen von den Bestimmungen des Artikels römisch sieben Abschnitt 3 Buchstabe (b) und des Artikels römisch vierzehn Abschnitt 2, Zahlungen für laufende Geschäfte eingeschränkt oder Übertragungen von Mitteln zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ungebührlich verzögert werden.
Schlagworte
Handelsverkehr, Bankverkehr
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR40100529