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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 601.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 628.07.196931.03.1978 § → § BGBl. Nr. 345/1969
Art. 627.08.194827.07.1969 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch sechs
KAPITALÜBERTRAGUNGEN

Abschnitt 1

Verwendung der allgemeinen Fondsmittel für Kapitalübertragungen

  1. Absatz a,
    Soweit nicht in Abschnitt 2 etwas anderes bestimmt ist, darf ein Mitglied die allgemeinen Fondsmittel nicht dazu verwenden, einen beträchtlichen oder anhaltenden Kapitalabfluß zu decken, der Fonds kann ein Mitglied auffordern, Kontrollen auszuüben, um eine solche Verwendung der allgemeinen Fondsmittel zu verhindern. Wenn es ein Mitglied nach Erhalt einer solchen Aufforderung unterläßt, geeignete Kontrollen auszuüben, kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen.
  2. Absatz b,
    Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen,
    1. Absatz i,
      als solle er die Verwendung der allgemeinen Fondsmittel für Kapitalübertragungen angemessenen Umfangs verhindern, soweit sie für die Ausweitung der Ausfuhr oder im gewöhnlichen Handels-, Bank- oder Geschäftsverkehr notwendig sind, oder
    2. Absatz i, i,
      als solle er Kapitalbewegungen beeinträchtigen, die das Mitglied selbst finanziert, die Mitglieder werden jedoch dafür sorgen, daß solche Kapitalbewegungen mit den Zielen des Fonds in Einklang stehen.

Abschnitt 2

Sonderbestimmungen für Kapitalübertragungen

Ein Mitglied ist berechtigt, zur Deckung von Kapitalübertragungen Käufe in der Reservetranche vorzunehmen.

Abschnitt 3

Kontrolle von Kapitalübertragungen

Die Mitglieder dürfen die zur Kontrolle internationaler Kapitalbewegungen notwendigen Maßnahmen treffen, kein Mitglied darf jedoch diese Kontrollen in einer Weise handhaben, daß, abgesehen von den Bestimmungen des Artikels römisch sieben Abschnitt 3 Buchstabe (b) und des Artikels römisch vierzehn Abschnitt 2, Zahlungen für laufende Geschäfte eingeschränkt oder Übertragungen von Mitteln zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ungebührlich verzögert werden.

Schlagworte

Handelsverkehr, Bankverkehr

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40100529

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A6/NOR40100529