Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
24.09.1955 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.198731.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 424.09.195531.12.1986 BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rekonstruktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.09.1955BGBl. Nr. 183/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat für die gemäß Paragraph 3, zuerkannten Forderungen gegen den Bundesschatz an die Kreditunternehmungen Bundesschuldverschreibungen in drei Serien auszugeben. Die Serie römisch eins erhalten die in Liquidation befindlichen Unternehmungen (Paragraph 9,); die Serie römisch zwei sonstige Kreditunternehmungen für den 20 v. H. ihrer Aktiven übersteigenden Teil der ihnen gemäß Paragraph 3, zuerkannten Forderung; die Serie römisch drei wird für alle übrigen gemäß Paragraph 3, zuerkannten Forderungen begeben.
  2. Absatz 2,Die Kreditunternehmungen haben die Forderungen gegen den Bundesschatz in der Bilanz zum Nennwert anzusetzen; sie dürfen sie nur zum Nennwert an Kreditunternehmungen, die Oesterreichische Nationalbank und das Österreichische Postsparkassenamt veräußern und nur an diese in Pfand geben. Das Bundesministerium für Finanzen kann hievon Ausnahmen zulassen, wenn es die Lage auf dem Geld- oder Kapitalmarkt zuläßt.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank kann die gemäß Absatz eins, begebenen Bundesschuldverschreibungen belehnen. Die gegen dieses Handpfand erteilten Darlehen sind in die Deckung des Notenumlaufes einzurechnen.

Schlagworte

Geldmarkt

Im RIS seit

20.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268958

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/183/P4/NOR40268958