Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat für die gemäß § 3 zuerkannten Forderungen gegen den Bundesschatz an die Banken Bundesschuldverschreibungen in drei Serien auszugeben. Die Serie I erhalten die in Liquidation befindlichen Unternehmungen (§ 9); die Serie II sonstige Banken für den 20 v. H. ihrer Aktiven übersteigenden Teil der ihnen gemäß § 3 zuerkannten Forderung; die Serie III wird für alle übrigen gemäß § 3 zuerkannten Forderungen begeben.Das Bundesministerium für Finanzen hat für die gemäß Paragraph 3, zuerkannten Forderungen gegen den Bundesschatz an die Banken Bundesschuldverschreibungen in drei Serien auszugeben. Die Serie römisch eins erhalten die in Liquidation befindlichen Unternehmungen (Paragraph 9,); die Serie römisch zwei sonstige Banken für den 20 v. H. ihrer Aktiven übersteigenden Teil der ihnen gemäß Paragraph 3, zuerkannten Forderung; die Serie römisch drei wird für alle übrigen gemäß Paragraph 3, zuerkannten Forderungen begeben.
(2)Absatz 2,Die Banken haben die Forderungen gegen den Bundesschatz in der Bilanz zum Nennwert anzusetzen; sie dürfen sie nur zum Nennwert an Banken, die Oesterreichische Nationalbank und das Österreichische Postsparkassenamt veräußern und nur an diese in Pfand geben. Das Bundesministerium für Finanzen kann hievon Ausnahmen zulassen, wenn es die Lage auf dem Geld- oder Kapitalmarkt zuläßt.
(3)Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank kann die gemäß Abs. 1 begebenen Bundesschuldverschreibungen belehnen. Die gegen dieses Handpfand erteilten Darlehen sind in die Deckung des Notenumlaufes einzurechnen.Die Oesterreichische Nationalbank kann die gemäß Absatz eins, begebenen Bundesschuldverschreibungen belehnen. Die gegen dieses Handpfand erteilten Darlehen sind in die Deckung des Notenumlaufes einzurechnen.
Schlagworte
Geldmarkt, Pfand, Schuldverschreibung
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Dokumentnummer
NOR12160562
Alte Dokumentnummer
N31986125100