Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Hat eine Kreditunternehmung gemäß § 3 eine Forderung gegen den Bund erworben, so hat sie – erstmalig für das Jahr 1955 – Bundesschuldverschreibungen (§ 4) in Höhe von 25 v. H. des nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gewinnes an den Bund abzuführen. Zuweisungen an die Rücklage gemäß § 13 Abs. 5 bleiben bei der Berechnung des Gewinnes außer Ansatz.Hat eine Kreditunternehmung gemäß Paragraph 3, eine Forderung gegen den Bund erworben, so hat sie – erstmalig für das Jahr 1955 – Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 4,) in Höhe von 25 v. H. des nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gewinnes an den Bund abzuführen. Zuweisungen an die Rücklage gemäß Paragraph 13, Absatz 5, bleiben bei der Berechnung des Gewinnes außer Ansatz.
(2)Absatz 2,Der gemäß § 6 Abs. 1 im Verlauf eines Kalenderjahres an den Bund abzuführende Rekonstruktionsbeitrag vermindert die Leistungen, die für das gleiche Kalenderjahr gemäß Abs. 1 zu erbringen sind.Der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, im Verlauf eines Kalenderjahres an den Bund abzuführende Rekonstruktionsbeitrag vermindert die Leistungen, die für das gleiche Kalenderjahr gemäß Absatz eins, zu erbringen sind.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Abfuhr der nach Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge erlischt, sobald diese Beiträge zusammen mit den gemäß § 8 zu erbringenden Leistungen die Höhe der gemäß § 3 zuerkannten Forderung an den Bund erreichen, spätestens jedoch mit der Tilgung der Bundesschuld (§ 4).Die Verpflichtung zur Abfuhr der nach Absatz eins, zu entrichtenden Beiträge erlischt, sobald diese Beiträge zusammen mit den gemäß Paragraph 8, zu erbringenden Leistungen die Höhe der gemäß Paragraph 3, zuerkannten Forderung an den Bund erreichen, spätestens jedoch mit der Tilgung der Bundesschuld (Paragraph 4,).
(4)Absatz 4,Der gemäß Abs. 1 an den Bund zu leistende Beitrag ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses abzuführen.Der gemäß Absatz eins, an den Bund zu leistende Beitrag ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268960