Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
24.09.1955 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.198731.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 724.09.195531.12.1986 BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rekonstruktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.09.1955BGBl. Nr. 183/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Hat eine Kreditunternehmung gemäß Paragraph 3, eine Forderung gegen den Bund erworben, so hat sie – erstmalig für das Jahr 1955 – Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 4,) in Höhe von 25 v. H. des nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gewinnes an den Bund abzuführen. Zuweisungen an die Rücklage gemäß Paragraph 13, Absatz 5, bleiben bei der Berechnung des Gewinnes außer Ansatz.
  2. Absatz 2,Der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, im Verlauf eines Kalenderjahres an den Bund abzuführende Rekonstruktionsbeitrag vermindert die Leistungen, die für das gleiche Kalenderjahr gemäß Absatz eins, zu erbringen sind.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Abfuhr der nach Absatz eins, zu entrichtenden Beiträge erlischt, sobald diese Beiträge zusammen mit den gemäß Paragraph 8, zu erbringenden Leistungen die Höhe der gemäß Paragraph 3, zuerkannten Forderung an den Bund erreichen, spätestens jedoch mit der Tilgung der Bundesschuld (Paragraph 4,).
  4. Absatz 4,Der gemäß Absatz eins, an den Bund zu leistende Beitrag ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses abzuführen.

Im RIS seit

20.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268960

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/183/P7/NOR40268960