Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Hat eine Bank gemäß § 3 eine Forderung gegen den Bund erworben, so hat sie – erstmalig für das Jahr 1955 – Bundesschuldverschreibungen (§ 4) in Höhe von 25 v. H. des nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gewinnes an den Bund abzuführen. Zuweisungen an die Rücklage gemäß § 13 Abs. 5 bleiben bei der Berechnung des Gewinnes außer Ansatz.Hat eine Bank gemäß Paragraph 3, eine Forderung gegen den Bund erworben, so hat sie – erstmalig für das Jahr 1955 – Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 4,) in Höhe von 25 v. H. des nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gewinnes an den Bund abzuführen. Zuweisungen an die Rücklage gemäß Paragraph 13, Absatz 5, bleiben bei der Berechnung des Gewinnes außer Ansatz.
(2)Absatz 2,Der gemäß § 6 Abs. 1 im Verlauf eines Kalenderjahres an den Bund abzuführende Rekonstruktionsbeitrag vermindert die Leistungen, die für das gleiche Kalenderjahr gemäß Abs. 1 zu erbringen sind.Der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, im Verlauf eines Kalenderjahres an den Bund abzuführende Rekonstruktionsbeitrag vermindert die Leistungen, die für das gleiche Kalenderjahr gemäß Absatz eins, zu erbringen sind.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Abfuhr der nach Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge erlischt, sobald diese Beiträge zusammen mit den gemäß § 8 zu erbringenden Leistungen die Höhe der gemäß § 3 zuerkannten Forderung an den Bund erreichen, spätestens jedoch mit der Tilgung der Bundesschuld (§ 4).Die Verpflichtung zur Abfuhr der nach Absatz eins, zu entrichtenden Beiträge erlischt, sobald diese Beiträge zusammen mit den gemäß Paragraph 8, zu erbringenden Leistungen die Höhe der gemäß Paragraph 3, zuerkannten Forderung an den Bund erreichen, spätestens jedoch mit der Tilgung der Bundesschuld (Paragraph 4,).
(4)Absatz 4,Der gemäß Abs. 1 an den Bund zu leistende Beitrag ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses abzuführen.Der gemäß Absatz eins, an den Bund zu leistende Beitrag ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Dokumentnummer
NOR12048741
Alte Dokumentnummer
N31986125130