Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wird infolge der Abschreibung (Wertberichtigung) von beweglichem Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gemäß § 3 begründet, so sind Beträge in der Höhe eines etwa gegenüber dem Buchwert in der Rekonstruktionsbilanz erzielten Mehrerlöses an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (§ 4) abzuführen.Wird infolge der Abschreibung (Wertberichtigung) von beweglichem Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gemäß Paragraph 3, begründet, so sind Beträge in der Höhe eines etwa gegenüber dem Buchwert in der Rekonstruktionsbilanz erzielten Mehrerlöses an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (Paragraph 4,) abzuführen.
(2)Absatz 2,Ist bei der Aufstellung der Bilanz für das Jahr 1965 bewegliches Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – aus der Rekonstruktionsbilanz vorhanden und wurde infolge seiner teilweisen oder gänzlichen Abschreibung (Wertberichtigung) in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gegen den Bund gemäß § 3 begründet, so ist es in der Bilanz zum 31. Dezember 1965 mit dem Betrag, der für die Anschaffung am Stichtage der Bilanz erforderlich wäre, anzusetzen. Die hiebei entstehenden Unterschiedsbeträge sind an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (§ 4) abzuführen.Ist bei der Aufstellung der Bilanz für das Jahr 1965 bewegliches Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – aus der Rekonstruktionsbilanz vorhanden und wurde infolge seiner teilweisen oder gänzlichen Abschreibung (Wertberichtigung) in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gegen den Bund gemäß Paragraph 3, begründet, so ist es in der Bilanz zum 31. Dezember 1965 mit dem Betrag, der für die Anschaffung am Stichtage der Bilanz erforderlich wäre, anzusetzen. Die hiebei entstehenden Unterschiedsbeträge sind an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (Paragraph 4,) abzuführen.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 und 2 zu erbringenden Leistungen können auch in Bundesschuldverschreibungen (§ 4) gleichen Nennwertes abgestattet werden. Die Leistung an den Bund ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erbringen.Die gemäß Absatz eins und 2 zu erbringenden Leistungen können auch in Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 4,) gleichen Nennwertes abgestattet werden. Die Leistung an den Bund ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erbringen.
(4)Absatz 4,Die Kreditunternehmung hat gleichzeitig die Erträgnisse, die sie aus den Vermögensteilen (Abs. 1 und 2) gezogen hat, höchstens jedoch in Höhe der für die Bundesschuldverschreibungen (§ 4) erhaltenen Zinsen, an den Bund bar abzuführen.Die Kreditunternehmung hat gleichzeitig die Erträgnisse, die sie aus den Vermögensteilen (Absatz eins und 2) gezogen hat, höchstens jedoch in Höhe der für die Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 4,) erhaltenen Zinsen, an den Bund bar abzuführen.
(5)Absatz 5,Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind jene Kreditunternehmungen ausgenommen, deren anerkannter Rekonstruktionsverlust 100.000 S nicht übersteigt.Von den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind jene Kreditunternehmungen ausgenommen, deren anerkannter Rekonstruktionsverlust 100.000 S nicht übersteigt.
(6)Absatz 6,Die Kreditunternehmungen haben Vermögenswerte, durch deren Abschreibung eine Forderung gemäß § 3 begründet wurde, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.Die Kreditunternehmungen haben Vermögenswerte, durch deren Abschreibung eine Forderung gemäß Paragraph 3, begründet wurde, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.
Schlagworte
Betriebsausstattung
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268961