Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
24.09.1955 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.198731.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 824.09.195531.12.1986 BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rekonstruktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.09.1955BGBl. Nr. 183/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wird infolge der Abschreibung (Wertberichtigung) von beweglichem Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gemäß Paragraph 3, begründet, so sind Beträge in der Höhe eines etwa gegenüber dem Buchwert in der Rekonstruktionsbilanz erzielten Mehrerlöses an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (Paragraph 4,) abzuführen.
  2. Absatz 2,Ist bei der Aufstellung der Bilanz für das Jahr 1965 bewegliches Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – aus der Rekonstruktionsbilanz vorhanden und wurde infolge seiner teilweisen oder gänzlichen Abschreibung (Wertberichtigung) in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gegen den Bund gemäß Paragraph 3, begründet, so ist es in der Bilanz zum 31. Dezember 1965 mit dem Betrag, der für die Anschaffung am Stichtage der Bilanz erforderlich wäre, anzusetzen. Die hiebei entstehenden Unterschiedsbeträge sind an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (Paragraph 4,) abzuführen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 zu erbringenden Leistungen können auch in Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 4,) gleichen Nennwertes abgestattet werden. Die Leistung an den Bund ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erbringen.
  4. Absatz 4,Die Kreditunternehmung hat gleichzeitig die Erträgnisse, die sie aus den Vermögensteilen (Absatz eins und 2) gezogen hat, höchstens jedoch in Höhe der für die Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 4,) erhaltenen Zinsen, an den Bund bar abzuführen.
  5. Absatz 5,Von den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind jene Kreditunternehmungen ausgenommen, deren anerkannter Rekonstruktionsverlust 100.000 S nicht übersteigt.
  6. Absatz 6,Die Kreditunternehmungen haben Vermögenswerte, durch deren Abschreibung eine Forderung gemäß Paragraph 3, begründet wurde, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.

Schlagworte

Betriebsausstattung

Im RIS seit

20.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268961

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/183/P8/NOR40268961