Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.198731.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 824.09.195531.12.1986 BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rekonstruktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wird infolge der Abschreibung (Wertberichtigung) von beweglichem Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gemäß Paragraph 3, begründet, so sind Beträge in der Höhe eines etwa gegenüber dem Buchwert in der Rekonstruktionsbilanz erzielten Mehrerlöses an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (Paragraph 4,) abzuführen.
  2. Absatz 2,Ist bei der Aufstellung der Bilanz für das Jahr 1965 bewegliches Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – aus der Rekonstruktionsbilanz vorhanden und wurde infolge seiner teilweisen oder gänzlichen Abschreibung (Wertberichtigung) in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gegen den Bund gemäß Paragraph 3, begründet, so ist es in der Bilanz zum 31. Dezember 1965 mit dem Betrag, der für die Anschaffung am Stichtage der Bilanz erforderlich wäre, anzusetzen. Die hiebei entstehenden Unterschiedsbeträge sind an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (Paragraph 4,) abzuführen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 zu erbringenden Leistungen können auch in Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 4,) gleichen Nennwertes abgestattet werden. Die Leistung an den Bund ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erbringen.
  4. Absatz 4,Die Bank hat gleichzeitig die Erträgnisse, die sie aus den Vermögensteilen (Absatz eins und 2) gezogen hat, höchstens jedoch in Höhe der für die Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 4,) erhaltenen Zinsen, an den Bund bar abzuführen.
  5. Absatz 5,Von den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind jene Banken ausgenommen, deren anerkannter Rekonstruktionsverlust 100.000 S nicht übersteigt.
  6. Absatz 6,Die Banken haben Vermögenswerte, durch deren Abschreibung eine Forderung gemäß Paragraph 3, begründet wurde, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.

Schlagworte

Betriebsausstattung

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR12048742

Alte Dokumentnummer

N31986125140

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/183/P8/NOR12048742