Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Antrag einer Kreditunternehmung, die am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich zugelassen war und sich am 1. Jänner 1955 in Liquidation befand oder der die Liquidation bis 31. Dezember 1955 aufgetragen worden ist, eine Forderung gegen den Bund gemäß § 3 bis zur Höhe der in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2) durch ihre Aktiven nicht gedeckten Verbindlichkeiten und Rückstellungen zuerkennen, falls es kreditpolitische Interessen angezeigt erscheinen lassen.Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Antrag einer Kreditunternehmung, die am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich zugelassen war und sich am 1. Jänner 1955 in Liquidation befand oder der die Liquidation bis 31. Dezember 1955 aufgetragen worden ist, eine Forderung gegen den Bund gemäß Paragraph 3 bis zur Höhe der in der Rekonstruktionsbilanz (Paragraph 2,) durch ihre Aktiven nicht gedeckten Verbindlichkeiten und Rückstellungen zuerkennen, falls es kreditpolitische Interessen angezeigt erscheinen lassen.
(2)Absatz 2,Auf die in Abs. 1 bezeichneten Kreditunternehmungen finden die §§ 7 und 13 Abs. 5 keine Anwendung.Auf die in Absatz eins, bezeichneten Kreditunternehmungen finden die Paragraphen 7 und 13 Absatz 5, keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268962