Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Antrag einer Bank, die am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich zugelassen war und sich am 1. Jänner 1955 in Liquidation befand oder der die Liquidation bis 31. Dezember 1955 aufgetragen worden ist, eine Forderung gegen den Bund gemäß § 3 bis zur Höhe der in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2) durch ihre Aktiven nicht gedeckten Verbindlichkeiten und Rückstellungen zuerkennen, falls es kreditpolitische Interessen angezeigt erscheinen lassen.Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Antrag einer Bank, die am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich zugelassen war und sich am 1. Jänner 1955 in Liquidation befand oder der die Liquidation bis 31. Dezember 1955 aufgetragen worden ist, eine Forderung gegen den Bund gemäß Paragraph 3 bis zur Höhe der in der Rekonstruktionsbilanz (Paragraph 2,) durch ihre Aktiven nicht gedeckten Verbindlichkeiten und Rückstellungen zuerkennen, falls es kreditpolitische Interessen angezeigt erscheinen lassen.
(2)Absatz 2,Auf die in Abs. 1 bezeichneten Banken finden die §§ 7 und 13 Abs. 5 keine Anwendung.Auf die in Absatz eins, bezeichneten Banken finden die Paragraphen 7 und 13 Absatz 5, keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
NOR12048743
Alte Dokumentnummer
N31986125150