Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Sammelwertberichtigungen.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Kreditunternehmungen haben auf die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen Sammelwertberichtigungen erstmalig in der Bilanz 1955 – soweit sie eine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, bereits in dieser – vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen kann unter Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, des besonderen Risikos der aushaftenden Kredite und der finanziellen Stärke der Kreditunternehmungen für die einzelnen Arten von Forderungen und Gruppen von Kreditunternehmungen verschieden hohe Hundertsätze bemessen, doch dürfen sie in keinem Fall mit mehr als 3 v. H. festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268963