Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Sammelwertberichtigungen.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bausparkassen haben auf die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen Sammelwertberichtigungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann unter Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, des besonderen Risikos der aushaftenden Kredite und der finanziellen Stärke der Bausparkassen für die einzelnen Arten von Forderungen verschieden hohe Hundertsätze bemessen, doch dürfen sie in keinem Fall mit mehr als 3 vH festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
NOR12048744
Alte Dokumentnummer
N31986125160