Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.
Verfahrensbestimmungen.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Beiträge gemäß §§ 6, 7 sowie die Leistungen gemäß § 8 sind namens des Bundesministeriums für Finanzen von Abrechnungsstellen zu erheben.Die Beiträge gemäß Paragraphen 6, 7, sowie die Leistungen gemäß Paragraph 8, sind namens des Bundesministeriums für Finanzen von Abrechnungsstellen zu erheben.
(2)Absatz 2,Abrechnungsstellen sind:
die Österreichische Kontrollbank AG., Wien, für die dem Verband österreichischer Banken und Bankiers angehörenden Kreditunternehmungen;
die Girozentrale der österreichischen Sparkassen, Wien, für die dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen angehörenden Kreditunternehmungen und die Steiermärkische Bank, Gesellschaft m. b. H.;
die Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenanstalten, Wien, für die dem Verband der österreichischen Landes-Hypothekenanstalten angehörenden Kreditunternehmungen;
die Genossenschaftliche Zentralbank AG., Wien, für die dem Allgemeinen Verband für das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen in Österreich unmittelbar oder mittelbar angehörenden Kreditunternehmungen;
die Österreichische Zentralgenossenschaftskasse, reg. Genossenschaft m. b. H., Wien, für die dem Österreichischen Genossenschaftsverband angehörenden Kreditunternehmungen.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen kann Kreditunternehmungen, die nicht einem der in Abs. 2 genannten Verbände angehören, einer Abrechnungsstelle zuteilen.Das Bundesministerium für Finanzen kann Kreditunternehmungen, die nicht einem der in Absatz 2, genannten Verbände angehören, einer Abrechnungsstelle zuteilen.
(4)Absatz 4,Den Abrechnungsstellen obliegt die Entgegennahme der Beiträge und Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 8.Den Abrechnungsstellen obliegt die Entgegennahme der Beiträge und Leistungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8,
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268968