Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
Text
ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.
Verfahrensbestimmungen.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Beiträge gemäß §§ 6, 7 sowie die Leistungen gemäß § 8 sind namens des Bundesministeriums für Finanzen von Abrechnungsstellen zu erheben.Die Beiträge gemäß Paragraphen 6, 7, sowie die Leistungen gemäß Paragraph 8, sind namens des Bundesministeriums für Finanzen von Abrechnungsstellen zu erheben.
(2)Absatz 2,Abrechnungsstellen sind:
die Österreichische Kontrollbank AG., Wien, für die dem Verband österreichischer Banken und Bankiers angehörenden Banken;
die Girozentrale der österreichischen Sparkassen, Wien, für die dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen angehörenden Banken und die Steiermärkische Bank, Gesellschaft m. b. H.;
die Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenanstalten, Wien, für die dem Verband der österreichischen Landes-Hypothekenanstalten angehörenden Banken;
die Genossenschaftliche Zentralbank AG., Wien, für die dem Allgemeinen Verband für das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen in Österreich unmittelbar oder mittelbar angehörenden Banken;
die Österreichische Zentralgenossenschaftskasse, reg. Genossenschaft m. b. H., Wien, für die dem Österreichischen Genossenschaftsverband angehörenden Banken.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen kann Banken, die nicht einem der in Abs. 2 genannten Verbände angehören, einer Abrechnungsstelle zuteilen.Das Bundesministerium für Finanzen kann Banken, die nicht einem der in Absatz 2, genannten Verbände angehören, einer Abrechnungsstelle zuteilen.
(4)Absatz 4,Den Abrechnungsstellen obliegt die Entgegennahme der Beiträge und Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 8.Den Abrechnungsstellen obliegt die Entgegennahme der Beiträge und Leistungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8,
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Dokumentnummer
NOR12048750
Alte Dokumentnummer
N31986125220