Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§ 19.Paragraph 19,
Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (§ 3) sowie die Abfuhr der Beiträge. Es kann von den Kreditunternehmungen alle Auskünfte, die zur Feststellung des Rekonstruktionsverlustes oder der Bemessungsgrundlage für die Beiträge nötig sind, verlangen und deren Richtigkeit allenfalls durch Einsichtnahme in die Bücher der Kreditunternehmungen überprüfen lassen. Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (Paragraph 3,) sowie die Abfuhr der Beiträge. Es kann von den Kreditunternehmungen alle Auskünfte, die zur Feststellung des Rekonstruktionsverlustes oder der Bemessungsgrundlage für die Beiträge nötig sind, verlangen und deren Richtigkeit allenfalls durch Einsichtnahme in die Bücher der Kreditunternehmungen überprüfen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268969