Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
Text
§ 19.Paragraph 19,
Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (§ 3) sowie die Abfuhr der Beiträge. Es kann von den Banken alle Auskünfte, die zur Feststellung des Rekonstruktionsverlustes oder der Bemessungsgrundlage für die Beiträge nötig sind, verlangen und deren Richtigkeit allenfalls durch Einsichtnahme in die Bücher der Banken überprüfen lassen. Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (Paragraph 3,) sowie die Abfuhr der Beiträge. Es kann von den Banken alle Auskünfte, die zur Feststellung des Rekonstruktionsverlustes oder der Bemessungsgrundlage für die Beiträge nötig sind, verlangen und deren Richtigkeit allenfalls durch Einsichtnahme in die Bücher der Banken überprüfen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
NOR12048751
Alte Dokumentnummer
N31986125250