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Art. 15

Fassungen
27.08.1948 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute10.08.2009 § → § BGBl. III Nr. 58/2024
Art. 1501.04.197809.08.2009 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 1527.08.194831.03.1978 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

27.08.1948BGBl. Nr. 105/1949

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978danach: BGBl. Nr. 189/1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel römisch fünfzehn

Aufgabe der Mitgliedschaft

Absatz 1. Austrittsrecht der Mitglieder. – Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Fonds durch Übersendung einer schriftlichen Mitteilung an das Hauptbüro ausscheiden. Der Austritt wird zum Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Mitteilung wirksam.

Absatz 2. Zwangsweises Ausscheiden. – (a) Wenn ein Mitglied irgendeine Verpflichtung dieses Abkommens nicht erfüllt, kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Mittel des Fonds entziehen. Dieser Absatz schränkt die Bestimmungen der Artikel römisch vier, Absatz 6, Artikel römisch fünf, Absatz 5, oder Artikel römisch sechs, Absatz 1, in keiner Weise ein.

(b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist weiterhin eine der in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Mitglied und dem Fonds gemäß Artikel römisch vier, Absatz 6, weiterbesteht, so kann das Mitglied zum Ausscheiden aus dem Fonds durch Beschluß des Gouverneursrates aufgefordert werden. Dieser Beschluß muß von einer Mehrheit der Gouverneure, welche ihrerseits eine Mehrheit der gesamten Stimmenzahl vertreten, gefaßt werden.

(c) Es sind Verfügungen zu treffen, um sicherzustellen, daß vor der Einleitung eines Verfahrens gegen irgendein Mitglied gemäß (a) oder (b) oben dieses von der gegen es erhobenen Klage innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet und ihm entsprechende Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Erläuterung seines Falles gegeben wird.

Absatz 3. Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern. – Wenn ein Mitglied aus dem Fonds ausscheidet, so werden normale Transaktionen des Fonds in dessen Währung eingestellt. Mit möglichster Beschleunigung wird die Abrechnung zwischen dem Mitglied und dem Fonds durch Übereinkommen zwischen den beiden fertiggestellt. Wenn nicht binnen kurzer Frist ein Übereinkommen zustandekommt, so finden die Bestimmungen des Zusatzabkommens D auf die Abrechnung Anwendung.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A15/NOR40269000