Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 58/2024Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 2024,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL XVARTIKEL römisch fünfzehn
SONDERZIEHUNGSRECHTE
Abschnitt 1
Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten
Der Fonds ist befugt, gemäß den Bestimmungen des Artikels XVIII den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können.Der Fonds ist befugt, gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch achtzehn den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können.
Zusätzlich teilt der Fonds den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, gemäß den Bestimmungen in Anhang M Sonderziehungsrechte zu.
Abschnitt 2
Bewertung des Sonderziehungsrechts
Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts wird vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Maßgabe festgelegt, daß für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder eine grundlegende Änderung in der Anwendung der geltenden Grundsätze eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR40261282