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Art. 26

Fassungen
01.04.1978 bis 10.11.1992 — BGBl. Nr. 189/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 26 heute11.11.1992 § → § BGBl. Nr. 152/1993
Art. 2601.04.197810.11.1992 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 2628.07.196931.03.1978 BGBl. Nr. 345/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 189/1978

Außerkrafttretensdatum

10.11.1992danach: BGBl. Nr. 152/1993

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch 26
AUSTRITT

Abschnitt 1

Austrittsrecht der Mitglieder

Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seinen Austritt aus dem Fonds erklären. Der Austritt wird bei Eingang der Mitteilung wirksam.

Abschnitt 2

Zwangsweises Ausscheiden

  1. Absatz a,
    Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht, so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Artikel römisch fünf Abschnitt 5 oder Artikel römisch sechs Abschnitt 1 wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.
  2. Absatz b,
    Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann es durch einen Beschluß des Gouverneursrats, der einer fünfundachtzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit der Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem Fonds veranlaßt werden.
  3. Absatz c,
    Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist von der gegen es erhobenen Beschwerde unterrichtet wird und daß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich vorzutragen, bevor gegen das Mitglied nach Buchstabe (a) oder (b) vorgegangen wird.

Abschnitt 3

Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Fonds enden die normalen Operationen und Transaktionen des Fonds in dessen Währung, und die Abrechnung aller zwischen ihm und dem Fonds bestehenden Konten wird im Einvernehmen zwischen ihm und dem Fonds so schnell wie möglich vorgenommen. Wird dieses Einvernehmen nicht alsbald erzielt, so findet Anhang J auf die Abrechnung der Konten Anwendung.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269057

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A26/NOR40269057