Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 189/1978Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL XXVIARTIKEL römisch 26
AUSTRITT
Abschnitt 1
Austrittsrecht der Mitglieder
Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seinen Austritt aus dem Fonds erklären. Der Austritt wird bei Eingang der Mitteilung wirksam.
Abschnitt 2
Zwangsweises Ausscheiden
Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht, so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Artikel V Abschnitt 5 oder Artikel VI Abschnitt 1 wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht, so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Artikel römisch fünf Abschnitt 5 oder Artikel römisch sechs Abschnitt 1 wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.
Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann es durch einen Beschluß des Gouverneursrats, der einer fünfundachtzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit der Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem Fonds veranlaßt werden.
Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist von der gegen es erhobenen Beschwerde unterrichtet wird und daß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich vorzutragen, bevor gegen das Mitglied nach Buchstabe (a) oder (b) vorgegangen wird.
Abschnitt 3
Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern
Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Fonds enden die normalen Operationen und Transaktionen des Fonds in dessen Währung, und die Abrechnung aller zwischen ihm und dem Fonds bestehenden Konten wird im Einvernehmen zwischen ihm und dem Fonds so schnell wie möglich vorgenommen. Wird dieses Einvernehmen nicht alsbald erzielt, so findet Anhang J auf die Abrechnung der Konten Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269057