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Art. 26

Fassungen
ab 11.11.1992 — BGBl. Nr. 152/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 26 heute11.11.1992 § → § BGBl. Nr. 152/1993
Art. 2601.04.197810.11.1992 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 2628.07.196931.03.1978 BGBl. Nr. 345/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

11.11.1992BGBl. Nr. 152/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch 26
AUSTRITT

Abschnitt 1

Austrittsrecht der Mitglieder

Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seinen Austritt aus dem Fonds erklären. Der Austritt wird bei Eingang der Mitteilung wirksam.

Abschnitt 2

Zwangsweises Ausscheiden

  1. Litera a
    Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht, so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Artikel römisch fünf Abschnitt 5 oder Artikel römisch sechs Abschnitt 1 wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.
  2. Litera b
    Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist nachdem nach Buchstabe a der Ausschluß ausgesprochen wurde, weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann der Fonds mit einer siebzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit die Stimmrechte des Mitglieds außer Kraft setzen. Während der Zeit der Außerkraftsetzung kommen die Bestimmungen nach Anhang L zur Anwendung. Die Außerkraftsetzung kann vom Fonds mit einer siebzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit jederzeit beendet werden.
  3. Litera c
    Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist nachdem eine Außerkraftsetzung nach Buchstabe b beschlossen wurde, weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann es durch einen Beschluß des Gouverneursrates, der einer fünfundachtzig Prozent aller Stimmen aller umfassenden Mehrheit der Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem Fonds veranlaßt werden.
  4. Litera d
    Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist von der gegen es erhobenen Beschwerde unterrichtet wird und daß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich vorzutragen, bevor gegen das Mitglied nach Buchstabe a, b oder c vorgegangen wird.

Abschnitt 3

Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Fonds enden die normalen Operationen und Transaktionen des Fonds in dessen Währung, und die Abrechnung aller zwischen ihm und dem Fonds bestehenden Konten wird im Einvernehmen zwischen ihm und dem Fonds so schnell wie möglich vorgenommen. Wird dieses Einvernehmen nicht alsbald erzielt, so findet Anhang J auf die Abrechnung der Konten Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40040942

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A26/NOR40040942