Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1969Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel XXVIIIArtikel römisch 28
Allgemeine Verpflichtungen der Teilnehmer
Über die Verpflichtungen hinaus, die in bezug auf Sonderziehungsrechte nach den anderen Artikeln dieses Abkommens bestehen, verpflichtet sich jeder Teilnehmer mit dem Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten, um das wirksame Funktionieren des Sonderziehungskontos und die zweckentsprechende Verwendung von Sonderziehungsrechten gemäß diesem Abkommen zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269059