Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL XXVIIIARTIKEL römisch 28
ÄNDERUNGEN
Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob er von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Exekutivdirektorium ausgeht, ist dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der ihn dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat genehmigt, so befragt der Fonds durch Rundschreiben oder Telegramm alle Mitglieder, ob sie der vorgeschlagenen Änderung zustimmen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die über fünfundachtzig Prozent aller Stimmen verfügen, der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt, so bestätigt dies der Fonds durch eine förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.
Ungeachtet des Buchstabens (a) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich zur Änderung
des Rechts zum Austritt aus dem Fonds (Artikel XXVI Abschnitt 1);des Rechts zum Austritt aus dem Fonds (Artikel römisch 26 Abschnitt 1);
der Bestimmung, wonach die Quote eines Mitglieds ohne seine Zustimmung nicht geändert werden darf [Artikel III Abschnitt 2 Buchstabe (d)] sowieder Bestimmung, wonach die Quote eines Mitglieds ohne seine Zustimmung nicht geändert werden darf [Artikel römisch drei Abschnitt 2 Buchstabe (d)] sowie
der Bestimmung, wonach die Parität der Währung eines Mitglieds nur auf Vorschlag dieses Mitglieds geändert werden darf (Anhang C Absatz 6).
Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR40100540