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Art. 28

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 28 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2801.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 2828.07.196931.03.1978 BGBl. Nr. 345/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch 28
ÄNDERUNGEN

  1. Absatz a,
    Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob er von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Exekutivdirektorium ausgeht, ist dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der ihn dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat genehmigt, so befragt der Fonds durch Rundschreiben oder Telegramm alle Mitglieder, ob sie der vorgeschlagenen Änderung zustimmen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die über fünfundachtzig Prozent aller Stimmen verfügen, der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt, so bestätigt dies der Fonds durch eine förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.
  2. Absatz b,
    Ungeachtet des Buchstabens (a) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich zur Änderung
    1. Absatz i,
      des Rechts zum Austritt aus dem Fonds (Artikel römisch 26 Abschnitt 1);
    2. Absatz i, i,
      der Bestimmung, wonach die Quote eines Mitglieds ohne seine Zustimmung nicht geändert werden darf [Artikel römisch drei Abschnitt 2 Buchstabe (d)] sowie
    3. Absatz i, i, i,
      der Bestimmung, wonach die Parität der Währung eines Mitglieds nur auf Vorschlag dieses Mitglieds geändert werden darf (Anhang C Absatz 6).
  3. Absatz c,
    Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40100540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A28/NOR40100540