Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
28.07.1969 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 345/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 6 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 601.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Anl. 628.07.196931.03.1978 BGBl. Nr. 345/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

28.07.1969BGBl. Nr. 345/1969

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978danach: BGBl. Nr. 189/1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Anhang F

Designierung

In der ersten Basisperiode gelten folgende Designierungsregeln:

(a) Teilnehmer, die der Designierung auf Grund von Artikel römisch 25 Abschnitt 5 (a) (i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, daß im Laufe der Zeit die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche die kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden.

(b) Die Formel für die Durchführung von (a) ist so zu gestalten, daß die der Designierung unterliegenden Teilnehmer

  1. Absatz i,
    bei Gleichheit der in (a) genannten Verhältnissätze proportional zu ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen designiert werden,
  2. Absatz i, i,
    im übrigen in der Weise designiert werden, daß die Unterschiede zwischen den niedrigen und hohen in (a) genannten Verhältnissätzen allmählich verringert werden.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269123