Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1969Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Anhang F
Designierung
In der ersten Basisperiode gelten folgende Designierungsregeln:
(a) Teilnehmer, die der Designierung auf Grund von Artikel XXV Abschnitt 5 (a) (i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, daß im Laufe der Zeit die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche die kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden.(a) Teilnehmer, die der Designierung auf Grund von Artikel römisch 25 Abschnitt 5 (a) (i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, daß im Laufe der Zeit die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche die kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden.
(b) Die Formel für die Durchführung von (a) ist so zu gestalten, daß die der Designierung unterliegenden Teilnehmer
bei Gleichheit der in (a) genannten Verhältnissätze proportional zu ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen designiert werden,
im übrigen in der Weise designiert werden, daß die Unterschiede zwischen den niedrigen und hohen in (a) genannten Verhältnissätzen allmählich verringert werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269123