Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 6 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 601.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Anl. 628.07.196931.03.1978 BGBl. Nr. 345/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ANHANG F
DESIGNIERUNG

In der ersten Basisperiode gelten folgende Designierungsregeln:

  1. Absatz a,
    Teilnehmer, die der Designierung nach Artikel römisch neunzehn Abschnitt 5 Buchstabe (a) Ziffer (i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, daß im Zeitverlauf die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche ihre kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden.
  2. Absatz b,
    Die Formel für die Durchführung des Buchstabens (a) ist so zu gestalten, daß die der Designierung unterliegenden Teilnehmer
    1. Absatz i,
      bei Gleichheit der unter Buchstabe (a) genannten Verhältnissätze proportional zu ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen designiert werden;
    2. Absatz i, i,
      im übrigen in der Weise designiert werden, daß die Unterschiede zwischen den niedrigen und den hohen unter Buchstabe (a) genannten Verhältnissätzen allmählich verringert werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40100545