Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ANHANG F
DESIGNIERUNG
In der ersten Basisperiode gelten folgende Designierungsregeln:
Teilnehmer, die der Designierung nach Artikel XIX Abschnitt 5 Buchstabe (a) Ziffer (i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, daß im Zeitverlauf die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche ihre kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden.Teilnehmer, die der Designierung nach Artikel römisch neunzehn Abschnitt 5 Buchstabe (a) Ziffer (i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, daß im Zeitverlauf die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche ihre kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden.
Die Formel für die Durchführung des Buchstabens (a) ist so zu gestalten, daß die der Designierung unterliegenden Teilnehmer
bei Gleichheit der unter Buchstabe (a) genannten Verhältnissätze proportional zu ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen designiert werden;
im übrigen in der Weise designiert werden, daß die Unterschiede zwischen den niedrigen und den hohen unter Buchstabe (a) genannten Verhältnissätzen allmählich verringert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR40100545